Bedingungen Schenk Hautechnik AG 

Es gelten die Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere diejenigen über den Werkvertrag laut Art. 363 - 379 OR.

Betr. Geltendmachung von Mängeln wird hingewiesen auf Art. 367 OR und betr. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln auf Art. 371 OR.

Extraanfertigungen können nicht zurückgenommen werden und es kann für sie bei Rückgabe keine Gutschrift gewährt werden. Bei Umtausch oder Rückgabe von anderweitigen, nicht extra angefertigten Produkten müssen dadurch entstehende Unkosten in Rechnung gestellt werden.

Armaturen und Sanitärapparate, welche die Bauherrschaft nicht über die Schenk Haustechnik AG, sondern andernorts bezieht, können durch die Schenk Haustechnik AG installliert werden. Die Bauherrschaft übergibt diesfalls die andernorts bezogenen Produkte in ungeöffneten Originalverpackungen an die Schenk Haustechnik AG. Für Defekte oder Fehler an solchen Produkten sowie für deshalb entstehende Schäden wird seitens der Schenk Haustechnik AG jede Haftung abgelehnt.

Entstehen Schäden an nicht sichtbaren Leitungen in Wänden oder Decken, wird seitens der Schenk Haustechnik AG jede Haftung abgelehnt.

Im Zusammenhang mit Arbeiten der Schenk Haustechnik AG nötige Elektroinstallationsarbeiten müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden.

Spitz- und Zuputzarbeiten sind in Offerten der Schenk Haustechnik AG nicht eingerechnet und müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden.